Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. 2. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 2‘000.– und wird der Rekursgegnerin auferlegt. 3. Der Rekurrentin wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.