_ Fr. 550'000.– (100 %) und die damit verbundene Schenkung (Erbvorbezug) an B.A.________ Fr. 224'000.– (rund 41 %) und der Verkehrswert von GS E.________ Fr. 80'000.– (100 %) und die damit verbundenen Schenkungen (Erbvorbezüge) an B.A.________ und C.A.________ Fr. 46'000.– (gut 57 %). Zwischen den Parteien strittig ist hingegen, wie der in § 190 Bst. b StG festgehaltenen Steueraufschub (infolge einer "Schenkung") auf die vorliegenden gemischten Schenkungen anzuwenden ist. Nicht strittig ist auch hier, dass im Umfang der Schenkungsquoten (insgesamt Fr. 270'000.–) sicherlich keine Grundstückgewinnbesteuerung stattfinden kann.