J. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 wurde die Rekurrentin aufgefordert, den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 27. November 2017 betreffend den Verkauf von GS C.________ und GS E.________ dem Gericht einzureichen. Es erfolgten keine weiteren Schriftenwechsel. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 1 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (StG, BGS 632.1) erheben die Einwohnergemeinden Grundstückgewinnsteuern nach den Bestimmungen des StG (§ 168 und §§ 187 ff.). Nach § 187 Abs. 1 StG sind die Bestimmungen über die Urteil 2018 25 6