Sodann sei die von der Rekurrentin angestrengte Berechnung der Schenkung mit "25 % des Verkehrswertes" gesetzlich nicht bindend und die Festlegung des Verkehrswertes unterliege subjektiven Einschätzungen. Hingegen sei die Berechnung der Rekursgegnerin objektiv klar nachvollziehbar. Unterschiedliche Berechnungsmethoden innerhalb des Kantons seien zulässig. Die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sei damit nicht tangiert. Zudem sei die Praxis der Rekursgegnerin beim Abschluss des vorliegend zu beurteilenden Rechtsgeschäfts hinlänglich bekannt gewesen.