Diese Praxis basiere auf dem Auszug aus der Zuger Steuer Praxis 18/2001 und sei somit auch bei der vorliegenden Veräusserung in der Gemeinde Oberägeri anzuwenden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit könne es nicht sein, dass innerhalb des Kantons Zug zwei verschiedene Methoden zur Ermittlung des Grundstückgewinns angewendet würden. Auch das Zürcher Verwaltungsgericht anerkenne die gemischte Schenkung basierend auf dem Verkehrswert, und das Zürcher Steuergesetz kenne dieselbe Systematik wie das Zuger Steuergesetz. Überdies sei aus der innerfamiliären Übertragung von der Mutter auf den Sohn resp.