D. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob M.A.________ am 5. September 2018 Einsprache mit dem Antrag, es sei auf die veranlagte Grundstückgewinnsteuer zu verzichten, da die Handänderungen als gemischte Schenkungen zu betrachten und daher Steueraufschub gemäss § 190 StG zu gewähren sei.