Auf Seite 3 der zu den Akten gegebenen Grundstückgewinnsteuerklärung erfolgte sodann unter dem Abschnitt "Bemerkungen" der Hinweis, dass es sich vorliegend gemäss Angaben von Notar Dr. G.________ um eine gemischte Schenkung handle und daher keine Grundstückgewinnsteuer fällig werde.