{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-25_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_25", "Checksum": "f55047a3be85d9a7a76edc12144e0a99"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:00", "Checksum": "5de95d2bf86ebe5f42f961cee5a833f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n4.5 Auch wenn vorliegend nicht strittig, wird sodann im Sinne einer für die\ngemeindlichen Grundstückgewinnsteuerbehörden verbindlichen Praxisfestlegung durch\ndas Verwaltungsgericht festgestellt, dass, in Anlehnung an die im Kanton Zürich\nangewendete Praxis, von einer gemischten Schenkung im grundsteuerrechtlichen Sinn\ndann gesprochen werden kann, wenn zwischen der Leistung des\nGrundstücksveräusserers (Verkehrswert des Grundstücks) und derjenigen des Erwerbers\n(gemischt beschenkte Person) ein offensichtliches, in die Augen springendes\nMissverhältnis gegeben ist, der Grundstückstransaktion somit deutliche Elemente der\nSchenkung eigens sind. Somit geht es bei gemischten Schenkungen darum, die Leistung\ndes Schenkers (Verkehrswert des Grundstücks) mit der Leistung des (gemischt)\nBeschenkten (wie Geldzahlung, Übernahme Hypotheken etc.) zu vergleichen, wobei die\nLeistung des Schenkers, d.h. der Verkehrswert des Grundstücks, zu schätzen ist.\nAufgrund der Bandbreite jeder Verkehrswertschätzung liegt in der Praxis eine gemischte\nSchenkung nur dann vor, wenn über die Ungleichheit der Leistungen ein eigentliches\nMissverhältnis besteht. Dazu hat sich in der Praxis die Regel entwickelt, dass die\nLeistungsdifferenz einen Mindestanteil am Verkehrswert des übertragenen Grundstücks\nüberschreiten muss. Ein solches Missverhältnis wird in der Praxis als gegeben betrachtet,\nwenn der vom Grundstückerwerber insgesamt geleistete Kaufpreis lediglich 75 % (oder\nweniger) des Verkehrswerts des veräusserten Grundstücks beträgt, die\nSchenkungskomponente somit mit 25 % (oder mehr) auszumachen ist (Richner e.a.,\nZürcher StG, a.a.O., § 216 Rz. 193 f.; Urteil BGer 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005 E. 4.2\nund 4.3; Roman Sieber/Markus Oehrli, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,\nErbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, § 14 Rz. 47-49). Diesen sich in der\nGrundstückgewinnsteuerpraxis zur gemischten Schenkung gebildeten prozentualen\n\nUrteil 2018 25\n13\n\nToleranzbereich von 25 % gilt es auch im Bereich des zugerischen\nGrundstückgewinnsteuerrechts zu beachten.\n\n4.6 Diese Praxisfestlegung zum Steueraufschub gemäss § 190 Bst. a StG bei\ngemischten Schenkungen hat sodann nach Ansicht des Gerichts zur Folge, dass eine\nsteuerpflichtige, nicht zum Steueraufschub qualifizierende Grundstücksveräusserung i.S.v.\n§189 StG vorliegt, wenn die vom (gemischt) Beschenkten erbrachten Gegenleistungen\ninsgesamt mehr als 75 % des Verkehrswerts des übertragenen Grundstücks ausmachen.\nAls Erlös gilt dabei der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen, die vom Erwerber\n(gemischt beschenkte Person) erbracht werden (§ 194 erster Satz StG), somit ohne den\nals Schenkung (oder Erbvorbezug) erhaltenen Wertanteil.\n\n5. Zusammenfassend und basierend auf den vorstehenden Erwägungen kann somit\nfür den vorliegenden Fall das Folgende festgestellt werden:\n\n5.1 Die mit Abtretungsvertrag vom 27. November 2017 von der Rekurrentin getätigten\nGrundstücksabtretungen (GS C.________ und GS E.________) an ihre beiden Söhne\nB.A.________ und C.A.________ qualifizieren als gemischte Schenkungen im Sinne des\nzugerischen Grundstückgewinnsteuerrechts, da die von den Erwerbern erbrachten\nKaufpreisleistungen je (weit) weniger als 75 % des hier nicht beanstandeten\nVerkehrswerts der abgetretenen Grundstücke betrugen und sich zudem ein\nentsprechender Schenkungswille der Vertragsparteien explizit aus dem Abtretungsvertrag\nergibt.\n\n5.2 Als Folge des Vorliegens einer gemischten Grundstückschenkung berechtigen die\nerwähnten Grundstücksabtretungen zum vollständigen Steueraufschub gemäss § 190\nBst. a StG.\n\n5.3 Der Rekurs ist demnach vollständig gutzuheissen. Der Einspracheentscheid und\ndie Veranlagungsverfügung der Rekursgegnerin sind aufzuheben und es ist festzustellen,\ndass die Grundstückgewinnsteuer vollständig aufgeschoben wird.\n\n6.\n6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG\ni.V.m. § 187 Abs. 1 StG). Das Verwaltungsgericht kann Organen des Kantons keine\nKosten auferlegen (§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 24 Abs. 1 VRG). Den übrigen Gemeinwesen\n\nUrteil 2018 25\n14\n\nsowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich\ninteressiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch\neine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (§ 24 Abs. 2 VRG). Die Höhe der\nSpruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis 15‘000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten\nvor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 [KoV VG, BGS 162.12]). Die\nSpruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und\nSchwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der\nParteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG) und wird\nvorliegend mit Fr. 2'000.– bemessen. Vorliegend ist die unterliegende Rekursgegnerin am\nVerfahren wirtschaftlich interessiert. Aus diesen Gründen werden ihr die gesamten Kosten\ndes Rekursverfahrens auferlegt. Die Rekurrentin erhält den von ihr bezahlten\nKostenvorschuss von Fr. 2’500.– vollständig rückerstattet.\n\n6.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen\n(§ 8 KoV VG). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10‘000.– (§ 9 Abs. 1 KoV VG). Die\nobsiegende Rekurrentin war nicht durch einen Rechtsvertreter vertreten, weshalb ihr keine\nEntschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist.\n\nUrteil 2018 25\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n"}