{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-25_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_25", "Checksum": "f55047a3be85d9a7a76edc12144e0a99"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:00", "Checksum": "5de95d2bf86ebe5f42f961cee5a833f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\nDemgegenüber steht die Praxis, bei gemischten Grundstücksschenkungen stets\nvollständigen Steueraufschub zu gewähren, unabhängig davon, ob der von der das\nGrundstück abtretenden Person realisierte (netto) Erlös die Anlagekosten übersteigt oder\nnicht. Letzterem entspricht die im Kanton Zürich angewendete Praxis. Es wird diese damit\nbegründet, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des Steueraufschubs bei\nHandänderungen durch \"Schenkung\" formal umschrieben hat, mit der Folge, dass hier die\nSteuer nur entweder vollständig oder überhaupt nicht aufgeschoben werden kann (§ 216\nAbs. 3 Bst. a. Steuergesetz Kanton Zürich vom 8. Juni 1997; StG-ZH, 631.1) und die\nGewährung eines nur teilweisen Steueraufschubs nur für die Fälle von\n\"Ersatzbeschaffungen\" (§ 216 Abs. 3 Bst. g bis i StG-ZH) geschaffen hat, bei welchen ein\nSteueraufschub insoweit nicht eintreten soll, als ein Gewinn realisiert wird, d.h. soweit der\nErlös nicht zum Erwerb einer Ersatzliegenschaft verwendet wird (Richner e.a., Zürcher\nStG, a.a.O., § 216 Rz. 159). Dieser gesetzgeberisch differenzierten Lösung, bei\nSchenkungsgeschäften den Steueraufschub nur vollständig und nicht anteilsmässig zu\ngewähren, wird es denn zugeschrieben, vollständigen Steueraufschub auch bei\n\"gemischten Schenkungen\", d.h. bei nur teilweise unentgeltlichen\nLiegenschaftsübertragungen zu gewähren, mit der Folge, dass bei einer gemischten\nGrundstücksschenkung bei späterer Weiterveräusserung des Grundstücks durch den\nErwerber (Beschenkten) der entgeltliche Teil, den dieser dem ursprünglichen Veräusserer\ngeleistet hat, keine Bedeutung mehr hat; vielmehr ist dannzumal zur Bestimmung des\nGrundstückgewinns auf den Erwerbspreis des ursprünglichen Veräusserers (Schenkers)\nabzustellen. Bei dieser Betrachtungsweise kann es daher keine Rolle spielen, ob der vom\nErwerber (Beschenkten) geleistete entgeltliche Teil die vom Veräusserer geleisteten\nAnlagekosten übersteigt (oder nicht) und letzterer somit einen Gewinn realisiert; die\nBesteuerung auch dieses Gewinns ist aufzuschieben und wird als latente\nGrundstückgewinnsteuerlast vom Erwerber übernommen (Richner e.a., Zürcher StG,\n§ 216 Rz. 153 und 160).\n\nUrteil 2018 25\n11\n\n4.4 Dieser gesetzessystematische Ansatz, wie er in der Zürcher\nGrundstückgewinnsteuerpraxis zur Gewährung des vollständigen Steueraufschubs bei\nGrundstücksgeschäften, die als gemischte Schenkung qualifizieren, angewendet wird,\nwurde vom Bundesgericht als steuerharmonisierungskonform beurteilt und nicht\nbeanstandet (Urteil BGer 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005 E. 4.3). Er erscheint auch dem\nVerwaltungsgericht sachlogisch und formrichtig, auch berücksichtigend, dass die\nBestimmungen zu den vollständigen Steueraufschubtatbeständen (wie der Schenkung)\nund zu den einen teilweisen Steueraufschub vorbehaltenen Tatbeständen\n(Ersatzbeschaffungen) im zugerischen (§§ 190 und 191 StG) und zürcherischen (§ 216\nAbs. 3 StG-ZH) Grundstückgewinnsteuerrecht praktisch identisch geregelt und formuliert\nsind, und auch den im StHG vorgesehenen Regelungen (Art. 12 Abs. 3 StHG)\nentsprechen.\n\n4.4.1 Die Gewährung des vollständigen Steueraufschubs auch bei gemischten\nGrundstücksschenkungen deckt sich sodann auch inhaltlich mit dem Begriff \"Aufschub\"\nder Gewinnbesteuerung, denn aufgeschoben kann nur werden, was ohne Gewährung des\nSteueraufschubs zu einer Besteuerung führen würde, und dies setzt wiederum die\nMöglichkeit des Vorliegens einer realisierten Grundstückgewinnkomponente voraus. Es\nwird damit des Weiteren eine Gleichbehandlung zum Eigentumswechsel durch Erbgang (§\n190 Bst. a StG) geschaffen, wo regelmässig auch belastete Grundstücke vererbt werden\nund ein Steueraufschub unabhängig davon gewährt wird, ob z.B. die von den Erben\nübernommenen Hypothekarschulden die Anlagekosten der geerbten Liegenschaft\nübersteigen oder nicht (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 216 Rz. 185).\n\n4.4.2 Das in diesem Sinn verstandene Konzept des Steueraufschubs wird durch die von\nder Rekursgegnerin angewendeten Methode ausgehöhlt, indem bei dieser ein vom\nVeräusserer bei einer gemischten Schenkung realisierter Gewinn immer besteuert wird, es\nsomit gar nie zu einem Aufschub in der Grundstückgewinnbesteuerung kommen kann. Ein\nAbstellen auf den Anlagewert, wie dies von der Rekursgegnerin propagiert wird, scheint\ndem Gericht daher nicht sachgerecht und den wirtschaftlichen Realitäten weniger\nangemessen als eine Orientierung am Verkehrswert des übertragenen Grundstücks. Für\nSchenkerinnen und Schenker steht im Moment der Schenkung in der Regel nämlich der\nwahre, aktuelle Wert eines Grundstücks im Vordergrund und nicht die von ihnen in der\nVergangenheit aufgebrachten Anlagekosten. Die Praxis der Rekursgegnerin führt auch\ndazu, dass in Zeiten stark steigender Grundstückpreise, wie aktuell, eine\nGrundstückgewinnsteuer bereits bei im Verhältnis zum aktuellen Verkehrswert relativ\n\nUrteil 2018 25\n12\n\ngeringfügigen Gegenleistungen des \"gemischt\" Beschenkten anfällt (vgl. GVP 2018 87, S.\n93). Eine Nicht-Gewährung des Steueraufschubs wäre umso stossender, wenn dabei der\nerrechnete Grundstückgewinn durch den Schenker gar nicht echt realisiert wird, weil die\nvom (gemischt) Beschenkten erbrachten Gegenleistungen nicht in Form von\nGeldzahlungen, sondern in der Übernahme von Hypotheken und/oder der Gewährung\neines Wohnrechts oder einer Nutzniessung am übertragenen Grundstück bestehen.\n\nAus den erwähnten Gründen kann die von der Rekursgegnerin vertretene Praxis zur\nGewährung des Steueraufschubs bei gemischten Grundstücksschenkungen vom Gericht\nnicht gutgeheissen werden und der vorstehend dargestellten \"Zürcher Praxis\" ist der\nVorzug zu geben.\n\n"}