{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-25_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_25", "Checksum": "f55047a3be85d9a7a76edc12144e0a99"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:00", "Checksum": "5de95d2bf86ebe5f42f961cee5a833f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\nDie Rekurrentin beantragt einen vollumfänglichen Steueraufschub, unter Berufung auf die\nin der Fachzeitschrift \"Zuger Steuer Praxis\" vom Dezember 2001 Nr. 18, S. 9 f. gemachten\nAusführungen sowie auf die im Kanton Zürich angewendete Praxis. Die Rekursgegnerin\nhingegen argumentiert, es erfolge nur ein teilweiser Steueraufschub und die\nGrundstückgewinnsteuer sei gemäss ihrer bekannten Praxis insoweit geschuldet, als der\nvon der Rekurrentin nach Abzug der Schenkungsquote tatsächlich realisierte\nVerkaufserlös (insgesamt Fr. 346'491.– gemäss Veranlagungsverfügung der\nRekursgegnerin; Beilage 3 der Rekurrentin) die den transferierten Grundstücken\nzugehörigen Anlagekosten (insgesamt Fr. 314'503.– gemäss Veranlagungsverfügung der\nRekursgegnerin; Beilage 3 der Rekurrentin) übersteigt. Die Rekursgegnerin ermittelte so\neinen steuerbaren Grundstückgewinn von insgesamt Fr. 31'988.– für die beiden\nveräusserten Grundstücke (Fr. 346'491.– minus Fr. 314'503.–) und veranlagte die\nGrundstückgewinnsteuer mit Fr. 3'199.– (Beilage 3 der Rekurrentin).\n\n4.\n4.1 Die Grundstückgewinnbesteuerung ist Gegenstand\nsteuerharmonisierungsrechtlicher Regelung. Sie findet in Art. 2 StHG ihre Grundlage,\nwonach die Kantone eine solche zu erheben haben (Abs 1 Bst. d StHG) bzw. es ihnen\nerlaubt ist, diese von den Gemeinden erheben zu lassen (Abs. 2 StHG). Artikel 12 StHG\nenthält in Abs. 1 Regelungen zur Ermittlung des eigentliche Steuerobjekts\n\nUrteil 2018 25\n9\n\n(Grundstückgewinn) und in Abs. 3. solche zur Gewährung des Steueraufschubs. Damit\nwird der Geltungsbereich der Grundstückgewinnsteuer umschrieben und obwohl diese\nBegriffe im StHG nicht näher definiert werden, verbleibt dem kantonalen Gesetzgeber\ntrotzdem nur ein beschränkter Spielraum bei der Umschreibung dieser Begriffe (Urteil\nBGer 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005 E. 3.1). So wird die im StHG enthaltene Regelung\nder Steueraufschubstatbestände als abschliessend betrachtet, womit es den Kantonen\nz.B. untersagt ist, weitere steueraufschiebende Tatbestände zu regeln (Kommentar StHG,\na.a.O., Art. 12 Rz. 61).\n\n4.2 Für den Kanton Zug befindet sich die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der\nGrundstückgewinnsteuer durch die Gemeinden im StG, namentlich in den §§ 1 Abs. 3,\n168 und 187 bis 202. Paragraph 168 StG hält fest, dass die Gemeinden die\nGrundstückgewinnsteuer nach den Bestimmungen \"dieses Gesetzes\", d.h. des StG,\nerheben und desgleichen wird ergänzend und folgerichtig auch in § 187 Abs. 1 StG in\nallgemeiner Hinsicht das StG für die Gemeinden zur Veranlagung der\nGrundstückgewinnsteuer als verbindlich erklärt. Die Entstehung einer\nGrundstückgewinnsteuerpflicht, das Steuerobjekt (Grundstückgewinn) wie auch die\nVoraussetzungen zur Gewährung eines Steueraufschubs nach den §§ 190 und 191 StG\nwerden folglich durch das kantonale Recht geregelt. Die Grundstückgewinnsteuer wird\nsomit durch die Gemeinden zwar als eine Gemeindesteuer erhoben, jedoch nach\nMassgabe und in Anwendung des StG, d.h. in Anwendung kantonalrechtlicher\nGesetzesbestimmungen.\n\nBei dieser rechtlichen Ausgangslage verbleibt den Gemeinden kein Raum, im\nGrundstückgewinnsteuerrecht wesentliche Elemente wie die Steuerpflicht, das\nSteuerobjekt oder die Steueraufschubtatbestände eigenständig interpretieren und\nauslegen zu wollen. Die andernfalls damit einhergehende Konsequenz, dass kantonales\nSteuerrecht durch zugerische Gemeinden unterschiedlich ausgelegt und angewendet\nwürde, hielte vor den Prinzipien der Legalität, der Rechtsgleichheit und -sicherheit nicht\nstand. Dem von der Rekursgegnerin in der Rekursantwort vorgebrachten Argument,\nunterschiedliche Methoden der Gemeinden zur Berechnung und Besteuerung des\nGrundstückgewinns innerhalb des Kantons Zug seien zulässig, kann daher nicht gefolgt\nwerden. Was den hier interessierenden Steueraufschub beim Vorliegen sogenannter\ngemischter Schenkungen betrifft, sind folglich die hierfür kantonalrechtlich vom StG\nverlangten Voraussetzung durch die zugerischen Gemeinden einheitlich anzuwenden.\n\nUrteil 2018 25\n10\n\n4.3 Mit Blick auf die vorliegend strittigen Voraussetzungen zum Steueraufschub bei\ngemischten Schenkungen will die Rekursgegnerin einen Steueraufschub nur auf der\nausgewiesenen Schenkungsquote einer Grundstücksübertragung gewähren, nicht aber\nauf demjenigen Anteil des effektiv realisierten Verkaufserlöses (\"Verkaufserlös netto\"\ngemäss Terminologie der Rekursgegnerin), welcher die anrechenbaren Anlagekosten\nübersteigt. Ein solcher differenzierter Ansatz wird offenbar zum Teil in der Praxis\nangewendet, sowohl in anderen zugerischen Gemeinden als auch in anderen Kantonen.\n\n"}