{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-25_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_25", "Checksum": "f55047a3be85d9a7a76edc12144e0a99"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:00", "Checksum": "5de95d2bf86ebe5f42f961cee5a833f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n1.2 Mit dem Steuerrekurs können gemäss § 136 Abs. 2 StG alle Mängel des\nangefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das\nVerwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.\nEs kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhörung der steuerpflichtigen\nPerson, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (§ 137 Abs. 2 StG).\nDementsprechend sind im Rekursverfahren – bis zum Ablauf der Rekursfrist\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, §\n147 N. 38, im Folgenden: Richner e.a., Zürcher StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 140 N. 38, im Folgenden: Richner e.a.,\nDBG) – neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig, wie auch neue\nBegehren verfahrensrechtlicher Art gestellt werden können. Dabei können vor dem\nVerwaltungsgericht auch solche Noven vorgebracht werden, welche schon im\nEinschätzungs- und/ oder Einspracheverfahren in den Prozess hätten eingebracht werden\nkönnen. Darüber hinaus ist es den Parteien grundsätzlich gestattet, vor dem Gericht\ngegenüber dem Verfahren vor der Einspracheinstanz neue Rechtsbegehren zu stellen\noder ihre Begehren auszuweiten (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 147 N. 37).\n\n1.3 Gemäss § 187 Abs. 1 StG i.V.m. § 124 Abs. 1 StG haben die\nVeranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und\nrichtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse\nfestzustellen. Dabei gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die objektive\nBeweislast für steuerbegründende, die steuerpflichtige Person dagegen für\nsteuermindernde Tatbestandsmerkmale des Steueranspruchs trägt, wenn trotz\nUntersuchung von Amtes wegen der rechtserhebliche Sachverhalt ungewiss geblieben ist.\n\nUrteil 2018 25\n7\n\nDie Beweislast für steuerbegründende Tatsachen kann indes namentlich dann der\nsteuerpflichtigen Person obliegen, wenn diese die mögliche und zumutbare Mitwirkung bei\nder Abklärung des steuererheblichen Sachverhalts pflichtwidrig und in schuldhafter Weise\nunterlassen hat. Wirkte die steuerpflichtige Person pflichtgemäss mit, bleibt es bei der\nGrundregel, wonach die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende\nTatsachen zu tragen hat (Richner e.a., DBG, a.a.O., Art. 123 N. 78).\n\n2.\n2.1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus der Veräusserung\nvon Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden\n(§ 189 Abs. 1 StG). Grundstückgewinn ist gemäss § 193 Abs. 1 StG der Betrag, um\nwelchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen\nsowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als\nErwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person\n(§ 195 Abs. 1 StG). Liegt die massgebende Handänderung mehr als 25 Jahre zurück,\nkann die steuerpflichtige Person anstelle des Erwerbspreises den Verkehrswert des\nGrundstückes vor 25 Jahren in Anrechnung bringen. In diesem Fall beträgt die\nanrechenbare Besitzdauer ebenfalls 25 Jahre (§ 195 Abs. 2 StG).\n\n2.2 Gemäss den §§ 190 ff. StG unterbleibt in bestimmten Fällen von Handänderungen\nan Liegenschaften die sofortige Grundstückgewinnbesteuerung und diese wird vielmehr\naufgeschoben. Dieser Steueraufschub bewirkt, dass zum Zeitpunkt der Handänderung\nkeine steuerlich relevante Realisierung eines Gewinns angenommen wird. Der Aufschub\nbesteht konkret darin, dass bei einer nächsten steuerbaren Realisierung bei der\nBemessung der massgebenden Wertgrössen für das Bemessungsobjekt nicht auf den\nZeitpunkt des Steueraufschubs, sondern auf denjenigen der letzten steuerbaren\nHandänderung abgestellt wird (Bernhard Zwahlen/Nathalie Nyffenegger, Kommentar zum\nschweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 12 Rz. 61b – im\nFolgenden: Kommentar StHG). Der so im Zeitpunkt der vom Steueraufschub\nprofitierenden Handänderung vorhandene Gewinn wird jedoch nicht als erledigt\nabgeschrieben (d.h. als steuerfrei behandelt), sondern nur aufgeschoben, bis es zur\nnächsten steuerbaren Handänderung kommt (Richner e.a., Zürcher StG, § 216 Rz. 153).\nAls ein solcher, zum Steueraufschub qualifizierender Tatbestand gilt u.a. die\nHandänderung einer Liegenschaft durch Schenkung (§ 190 Bst. a StG).\n\nUrteil 2018 25\n8\n\n3. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die mit Abtretungsvertrag vom\n27. November 2017 von der Rekurrentin an ihre beiden Söhne abgetretenen Grundstücke\n(GS C.________ und GS E.________) nicht zum vollen Verkehrswert, sondern\nunterpreislich übertragen wurden, die Handänderungen an den erwähnten Liegenschaften\nfolglich entsprechend dem Willen der Vertragsparteien sogenannte gemischte\nSchenkungen darstellten. Gemäss Aktenlage und den nicht bestrittenen Vorbringen der\nParteien betrugen im Zeitpunkt der Abtretung der Verkehrswert von GS C.________\nFr. 550'000.– (100 %) und die damit verbundene Schenkung (Erbvorbezug) an\nB.A.________ Fr. 224'000.– (rund 41 %) und der Verkehrswert von GS E.________ Fr.\n80'000.– (100 %) und die damit verbundenen Schenkungen (Erbvorbezüge) an\nB.A.________ und C.A.________ Fr. 46'000.– (gut 57 %). Zwischen den Parteien strittig\nist hingegen, wie der in § 190 Bst. b StG festgehaltenen Steueraufschub (infolge einer\n\"Schenkung\") auf die vorliegenden gemischten Schenkungen anzuwenden ist. Nicht strittig\nist auch hier, dass im Umfang der Schenkungsquoten (insgesamt Fr. 270'000.–) sicherlich\nkeine Grundstückgewinnbesteuerung stattfinden kann.\n\n"}