{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-25_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_25", "Checksum": "f55047a3be85d9a7a76edc12144e0a99"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:00", "Checksum": "5de95d2bf86ebe5f42f961cee5a833f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\nSchenkung gehandelt habe. Der Schenkungswille der veräussernden Partei sei aus den\nVertragsdokumenten ohne weiteres erkennbar.\n\nEs sei zudem die Begründung im Einspracheentscheid ungenügend und die\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission gehe nicht ausreichend auf die Einsprache ein, was\nes der Rekurrentin verunmöglicht habe, eine im Detail ausformulierte\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. Mit der mangelhaften Begründung verletze\ndie Einsprachebehörde das rechtliche Gehör. Dies könne zwar im Rahmen des\nVerwaltungsgerichtsverfahren geheilt werden, sei jedoch bei der Kostenverlegung zu\nberücksichtigen, indem die Gerichtskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der\nGegenpartei aufzuerlegen und der Rekurrentin eine Parteientschädigung zuzusprechen\nsei.\n\nG. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 wurde die Rekurrentin aufgefordert, einen\nKostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’500.– zu bezahlen, welcher fristgerecht geleistet\nwurde.\n\nH. Mit Schreiben des Gerichts vom 18. Januar 2019 wurde der Rekursgegnerin das\nVerwaltungsgerichtsurteil A 2017 8 vom 30. Oktober 2018 zur Kenntnis zugestellt, in\nwelchem das Gericht in Ziff. 5b) im Sinne eines \"obiter dictum\" festhielt, sich bisher noch\nnie zur Frage des Steueraufschubs bei gemischten Grundstücksschenkungen geäussert\nzu haben, doch sollte dies einmal der Fall sein, die im Kanton Zürich angewendete Praxis\neinen wichtigen Anhaltspunkt zur Beurteilung dieser Frage liefern dürfte.\n\nI. Mit Rekursantwort vom 29. April 2019 beantragte die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission Oberägeri (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Zur Begründung wurde\ndas Folgende angeführt: Mit Beschluss vom 31.08.2004 habe die\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission der Gemeinde Oberägeri festgehalten, wie die\nVeranlagung bei gemischten Schenkungen zu erfolgen habe. Danach würden vom\nVeräusserungserlös (Preis gemäss Vertrag) Schenkungen und Erbvorbezüge in Abzug\ngebracht. Dies ergebe den für die Grundstückgewinnsteuer massgebenden Verkaufserlös.\nDiesem massgebenden Verkaufserlös würden die anrechenbaren Anlagekosten\ngegenübergestellt. Sofern der massgebende Verkaufserlös tiefer sei als die\nanrechenbaren Anlagekosten, entstehe kein Gewinn. Das Geschäft werde dann als\ngemischte Schenkung qualifiziert und die Grundstückgewinnsteuer werde gemäss § 190\n\nUrteil 2018 25\n5\n\nBst. a StG aufgeschoben. Die Besitzesdauer werde dabei nicht unterbrochen. Sofern der\nanrechenbare Verkaufserlös höher sei als die anrechenbaren Anlagekosten, entstehe ein\nGewinn, welcher besteuert würde. Es erfolge eine Veranlagung, und die Besitzesdauer\nbeginne neu zu laufen.\n\nSodann sei die von der Rekurrentin angestrengte Berechnung der Schenkung mit \"25 %\ndes Verkehrswertes\" gesetzlich nicht bindend und die Festlegung des Verkehrswertes\nunterliege subjektiven Einschätzungen. Hingegen sei die Berechnung der Rekursgegnerin\nobjektiv klar nachvollziehbar. Unterschiedliche Berechnungsmethoden innerhalb des\nKantons seien zulässig. Die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sei damit nicht tangiert.\nZudem sei die Praxis der Rekursgegnerin beim Abschluss des vorliegend zu beurteilenden\nRechtsgeschäfts hinlänglich bekannt gewesen.\n\nWeiter sei der Schenkungswille der Rekurrentin gegenüber ihren Söhnen klar ersichtlich\ngewesen. Dem werde bei der Berechnung des massgebenden Verkaufserlöses klar\nRechnung getragen. Der Schenkungswille der Rekurrentin werde nicht verletzt, und die\nSchenkung im Umfang von Fr. 270'000.– werde im vorliegenden Fall auch nicht besteuert.\nZur mangelnden Begründung im Einspracheentscheid und der Verletzung des rechtlichen\nGehörs würden keine weiteren Ausführungen gemacht. Es werde aber nochmals\nfestgehalten, dass die Veranlagungspraxis der Rekurrentin beim Abschluss des Vertrages\nbekannt gewesen sei.\n\nJ. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 wurde die Rekurrentin aufgefordert, den\nöffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 27. November 2017 betreffend den Verkauf von\nGS C.________ und GS E.________ dem Gericht einzureichen. Es erfolgten keine\nweiteren Schriftenwechsel.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 1 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (StG, BGS 632.1)\nerheben die Einwohnergemeinden Grundstückgewinnsteuern nach den Bestimmungen\ndes StG (§ 168 und §§ 187 ff.). Nach § 187 Abs. 1 StG sind die Bestimmungen über die\n\nUrteil 2018 25\n6\n\nKantonssteuer unter Vorbehalt der Abweichungen in §§ 187 ff. StG sinngemäss\nanwendbar. Da die §§ 187 ff. StG keine Rechtssätze über das Verfahren enthalten, richtet\nsich das Verfahren, inklusive Rechtsmittelverfahren, bezüglich der\nGrundstückgewinnsteuer nach den Verfahrensbestimmungen der Kantonssteuer. Nach §\n187 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 StG kann danach die steuerpflichtige Person gegen\nEinspracheentscheide der gemeindlichen Kommission für die Grundstückgewinnsteuer\ninnert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss\neinen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind\nbeizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Der vorliegende Rekurs wurde\nfristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb er\nzu prüfen ist.\n\n"}