{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2018-25_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2018_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0a544a4392028317b32a8fc6cfe54aeac7cc50d6b20b36aba362b6ced07ae4ef9f79d2afdad6f792d50979c1513e3bf2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2018_25", "Checksum": "f55047a3be85d9a7a76edc12144e0a99"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2018 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:00", "Checksum": "5de95d2bf86ebe5f42f961cee5a833f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2018 25\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung) - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 20. Februar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nM.A.________\nRekurrentin\n\ngegen\n\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission Oberägeri, Alosenstrasse 2,\nPostfach 159, 6315 Oberägeri\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nGrundstückgewinnsteuer (gemischte Schenkung / Steueraufschub)\n\nA 2018 25\n2\n\nA. Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 27. November 2017 (im\nFolgenden: Abtretungsvertrag) übertrug M.A.________ die folgenden zwei Grundstücke\nan ihre Söhne B.A.________ und C.A.________:\n\n1) Grundstück Nr. C.________ (im Folgenden: GS C.________), 3 ½ Zimmer-Wohnung,\n169/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. D.________ (im Folgenden: GS\nD.________), ___, 6315 Alosen an B.A.________ zu Alleineigentum zum Verkehrswert\nbzw. Übernahmepreis von Fr. 550'000.–, wovon Fr. 224'000.– in Anrechnung als\nErbvorbezug durch B.A.________ geleistet wurden (Ziff. 4 des Abtretungsvertrags),\nund\n\n2) Grundstück Nr. E.________ (im Folgenden: GS E.________), Doppelgarage im UG,\n34/1000 Miteigentum an GS D.________ an ihre beiden Söhne B.A.________ und\nC.A.________ zu Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft zum Verkehrswert\nbzw. Übernahmepreis von insgesamt Fr. 80'000.–, wovon insgesamt Fr. 46'000.– in\nAnrechnung als Erbvorbezüge durch B.A.________ und C.A.________ geleistet\nwurden (Ziff. 5 des Abtretungsvertrags).\n\nB. Mit Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom 9. Januar 2018\ndeklarierte die Rekurrentin aus den vorstehend erwähnten Grundstücksabtretungen einen\nsteuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 0.– bzw. einen Verlust von Fr. 46'498.45, bei\neinem insgesamt vereinbarten Übernahmepreis für beide Grundstücke von Fr. 616'491.30\n(Fr. 630'000.– abzüglich Fr. 13'508.70 Wert Mobiliar) und insgesamt geltend gemachten\nAnlagekosten von Fr. 392'989.75. Auf Seite 3 der zu den Akten gegebenen\nGrundstückgewinnsteuerklärung erfolgte sodann unter dem Abschnitt \"Bemerkungen\" der\nHinweis, dass es sich vorliegend gemäss Angaben von Notar Dr. G.________ um eine\ngemischte Schenkung handle und daher keine Grundstückgewinnsteuer fällig werde.\n\nC. Mit definitiver Veranlagung vom 25. Juli 2018 stellte die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission der Einwohnergemeinde Oberägeri den insgesamt erzielten\nGrundstückgewinn mit Fr. 31'988.– fest, basierend auf einem durch diese für GS\nC.________ und GS E.________ angenommenen \"Verkaufserlös netto\" von insgesamt Fr.\n346'491.– (Fr. 630'000.– abzüglich Fr. 13'509.– Wert Mobiliar und abzüglich Fr. 270'000.–\nfür Erbvorbezug/Schenkung) und Anlagekosten von insgesamt Fr. 314'503.–, und\nveranlagte die Grundstückgewinnsteuer mit Fr. 3'199.–.\n\nUrteil 2018 25\n3\n\nD. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob M.A.________ am 5. September\n2018 Einsprache mit dem Antrag, es sei auf die veranlagte Grundstückgewinnsteuer zu\nverzichten, da die Handänderungen als gemischte Schenkungen zu betrachten und daher\nSteueraufschub gemäss § 190 StG zu gewähren sei.\n\nE. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2018 (Datum der Sitzung), versandt\nam 23. November 2018, wurde die Einsprache durch die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission Oberägeri abgewiesen. Begründend hielt die Kommission fest, das\nSteuergesetz des Kantons Zug schreibe den Gemeinden nicht vor, wie die gemischte\nSchenkung zu behandeln sei. Gemäss ständiger und bewährter Praxis werde in Oberägeri\nnicht auf die 25 %-Regelung abgestellt. Eine gemischte Schenkung werde nur bei einem\nVerlust gewährt, was der Fall sei, wenn der Verkaufserlös kleiner sei als die\nanrechenbaren Anlagekosten. Im vorliegenden Fall entstehe ein Grundstückgewinn,\nwelcher besteuert werde.\n\nF. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.A.________ (nachfolgend:\nRekurrentin) am 18. Dezember 2018 Rekurs beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen,\nder Einspracheentscheid der Grundstückgewinnsteuer-Kommission Oberägeri vom\n20. November 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Veräusserungen der\nGS C.________ und GS E.________ als gemischte Schenkungen zu qualifizieren seien;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.\n\nBegründend wurde ausgeführt, dass Veräusserungen, die mehr als 25 % unter dem\nVerkehrswert lägen und überdies eine Schenkungsabsicht beinhalteten, als gemischte\nSchenkungen gälten. Bei gemischter Schenkung werde gemäss § 190 Bst. a StG die\nGrundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Der Steueraufschub werde diesfalls also selbst\ndann gewährt, wenn aus dem Vergleich der Anlagekosten und des Veräusserungserlöses\nein Gewinn resultiere. Diese Praxis basiere auf dem Auszug aus der Zuger Steuer Praxis\n18/2001 und sei somit auch bei der vorliegenden Veräusserung in der Gemeinde\nOberägeri anzuwenden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit könne es\nnicht sein, dass innerhalb des Kantons Zug zwei verschiedene Methoden zur Ermittlung\ndes Grundstückgewinns angewendet würden. Auch das Zürcher Verwaltungsgericht\nanerkenne die gemischte Schenkung basierend auf dem Verkehrswert, und das Zürcher\nSteuergesetz kenne dieselbe Systematik wie das Zuger Steuergesetz. Überdies sei aus\nder innerfamiliären Übertragung von der Mutter auf den Sohn resp. die Söhne\nunweigerlich ersichtlich, dass es sich bei der Übertragung zum reduzierten Preis um eine\n\nUrteil 2018 25\n4\n\n"}