Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2014 werden im Sinne der Erwägung 10.1 teilweise gutgeheissen und zur Neuveranlagung der Gewinnsteuern 2014 (Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuern) an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 2. Auf den Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2013 wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 5'000.–. Sie wird der Rekurrentin auferlegt und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.