Streitgegenstand waren Aufrechnungen von Aufwendungen im Umfang von total Fr. 652'008.–, welche die Rekursgegnerin als geschäftsmässig nicht begründet ansah. Es unterliegt die Rekurrentin in Bezug auf die Steuerperiode 2013 im Umfang von Fr. 636'916.–, und sie obsiegt in Bezug auf die Steuerperiode 2014 im Umfang von Fr. 15'092.–. Gemessen am Totalbetrag unterliegt die Rekurrentin bzw. obsiegt die Rekursgegnerin zu rund 98 % (15'092 : 652'008 x 100). Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Rekurrentin zuzuschlagen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.