Bei der Kapitalsteuer 2014 ergeben sich keine Änderungen, da, wie dargelegt (E. 5.2.3, 6.5 und 7.6), die gegenüber der F.________ holding und der H.________ im Jahr 2013 handelsrechtlich erfolgswirksam erlassenen Forderungen von diesen in der Periode 2014 nicht erfolgswirksam zurückbezahlt wurden. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren und zur Neuberechnung der Gewinnsteuern an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. 10.2 Steuerperiode 2013: Bei den kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern sowie der direkten Bundessteuer wird auf den Rekurs bzw. auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht eingetreten (E. 1.2.4). Da den Anträgen der Rekursgegnerin betreffend