10.1 Steuerperiode 2014: Die von der Rekursgegnerin in der Steuerperiode 2013 bei der Gewinnsteuer vorgenommenen Aufrechnungen im Umfang von Fr. 636'916.80 (= Fr. 180'000.– + Fr. 231'916.80 + Fr. 225'000.–) erweisen sich als korrekt und damit auch der Verlustvortrag von Fr. 1'407.–. Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Aufrechnung eines geschäftsmässig nicht begründeten Aufwandes von Fr. 15'092.– wird hingegen nicht geschützt. Dies führt bei der Gewinnsteuer beim Kanton und beim Bund zu einer teilweisen Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.