58 N 149 und 158 ff.). Gerade um solche handelt es sich denn vorliegend gemäss den vorstehenden Feststellungen des Gerichts bei den hier aufzurechnenden Forderungsverzichten. Sollten zudem die von der Rekurrentin in ihren Eingaben erwogenen Sekundärberichtigungen vorgenommen werden, wäre damit für diese auch die Überschuldungssituation wieder behoben. Die Rekurrentin kann folglich aus dem Totalgewinnprinzip nichts zu ihren Gunsten ableiten. 10. Abschliessend und zusammenfassend ergibt sich für das Gericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Folgende: