Dem Modell des Totalgewinns inhärent ist, dass der Summe aller verbuchten Periodenergebnisse eines Unternehmens sämtliche (offenen oder verdeckten) Kapitaleinlagen abzuziehen und sämtliche Kapitalentnahmen zuzurechnen sind. Zu den Korrekturvorschriften gehören somit aufwandseitig diejenigen, welche festlegen, dass aufwandwirksam verbuchte Kapitalentnahmen gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG, sprich verdeckte Vorteilszuwenden bzw. geldwerte Leistungen, zum Totalgewinn hinzuzurechnen sind (Brülisauer/Mühlemann, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 N 149 und 158 ff.).