9.3 Unter Anrufung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält die Rekurrentin sodann fest, sie sei aktenkundig überschuldet und die Besteuerung eines Gewinns in der Steuerperiode 2014 sei offenkundig ein Verstoss gegen das Totalgewinnprinzip (Replik S. 3, Ziff. 5).