Gegenstände durch die Rekurrentin von der C.________ hält einem Drittvergleich stand. Dies schliesst die von der Rekurrentin geleistete Kaufpreiszahlung mit ein, welche, wie die Rekursgegnerin richtig ausführt, auch in der Übernahme verzinslicher Passiven (Gläubigerforderungen) der C.________ bestand (Vereinbarung vom 28. Oktober 2010 in Beilage 18 der Rekursgegnerin). Weder der Bestand dieser Gläubigerforderungen noch die Höhe deren Verzinsung werden in diesem Verfahren als solches beanstandet. Die Passivdarlehen und deren Verzinsung gelten für das Gericht nicht als "simuliert" und stellen daher geschäftsmässig begründeten Aufwand der Rekurrentin dar.