9.2 Diese Begründung lässt sich nicht nachvollziehen. So wie der Ankauf der Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten und die in diesem Zusammenhang im Oktober 2010 mit der C.________ vereinbarten Konditionen von der Rekursgegnerin im vorliegenden Rekursverfahren nicht beanstandet werden, sowenig konnte auch das Gericht diesbezüglich Mängel feststellen, die zu korrigieren wären. Der Ankauf dieser Urteil A 2018 19 62