Diese Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der Finanzierung der im Jahr 2013 abgeschriebenen Darlehen an Nahestehende sowie der im Sachverhalt erläuterten Anschaffung und Weiterveräusserung der Fitnessgeräte, Einrichtungen sowie Mietereinbauten. Er stehe damit im Interesse der Gruppe und stelle folglich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der Rekurrentin dar, weshalb an der Aufrechnung festzuhalten sei (Vernehmlassung, S. 8 f.; VG act. 8).