9. Für das Geschäftsjahr 2014 beantragt die Rekurrentin, es sei auf die von der Rekursgegnerin vorgenommene Aufrechnung von Zinszahlungen zum steuerbaren Gewinn im Betrag von Fr. 15'092.– zu verzichten (Rekurs S. 13, Ziff. 4). Weiter macht sie in der Replik geltend, die Besteuerung eines Gewinns in der Periode 2014 sei offensichtlich und generell ein Verstoss gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Replik S. 3, Ziff. 5).