Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt wurde, gelingt der Rekurrentin der rechtsgenügliche Nachweis zu den behaupteten Wertminderungen auf den Fitnessgeräten, Einrichtungen und des Mietereinbaus zwischen Ende 2010 (Ankauf und Weiterverkauf) und Ende 2013 (Gewährung der Forderungsverzichte) nicht. Wäre gleichwohl von einer zumindest teilweisen Wertminderung auszugehen, konnte sie auch nicht überzeugend darlegen, dass Urteil A 2018 19 61