7.6 Betreffend die von der Rekurrentin in der Replik beantragte Sekundärberichtigung (Replik S. 4) gelten wiederum die Grundsätze in E. 5.3. Durch die Aufrechnung des Forderungsverzichts über Fr. 225'000.– als geldwerte Leistung in 2013 wird bei der Rekurrentin im Jahr der Vornahme (2013) eine versteuerte stille Reserve geschaffen. Sollte in einer späteren Periode die erlassene Darlehensforderung zurückbezahlt werden, geschähe dies handelsrechtlich erfolgswirksam und steuerlich erfolgsneutral. Durch dieses steuerliche Konzept wird sichergestellt, dass im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung in diesem Betrag bei der Rekurrentin nicht nochmals Gewinnsteuersubstrat entsteht.