(50 % Aktionär) vollständig ausblieben, obwohl, wie die Rekurrentin selber bemerkt, Brüder sich im Geschäftsleben in der Regel nichts schenken (Rekurs S. 10, 4. Abschnitt). Bei dieser Sachlage greift sodann auch der von der Rekurrentin angerufene Verweis auf die Art. 23, 24 und 678 OR ins Leere; es kann auf E. 6.2 hiervor verwiesen werden. Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Aufrechnung von Fr. 225'000.– im steuerbaren Gewinn 2013 infolge einer gegenüber der H.________ erbrachten geldwerten Leistung ist folglich nicht zu beanstanden. Urteil A 2018 19 60