Das bestehende Missverhältnis hätten die beteiligten Gesellschaften bzw. ihre wirtschaftlich berechtigten Personen (Gebrüder S. und T.____) zweifelsohne auch erkennen können. Es gilt auch hier festzustellen, dass sich die Rekurrentin mit diesem Forderungsverzicht zugunsten der H.________ selber weiter in die Überschuldung gebracht hat. Dieser Vorgang lässt sich mit sanierungsrechtlichen Überlegungen nicht begründen, zumal Sanierungsleistungen an die H.________ seitens T.________ (50 % Aktionär) vollständig ausblieben, obwohl, wie die Rekurrentin selber bemerkt, Brüder sich im Geschäftsleben in der Regel nichts schenken (Rekurs S. 10, 4. Abschnitt).