7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der gegenüber der H.________ Ende 2013 vorgenommene Verzicht auf die Bezahlung der Restkaufpreisforderung von Fr. 225'000.– für die Rekurrentin nicht geschäftsmässig begründen lässt. Er basiert auf nicht dem Drittvergleich standhaltenden Vertragsklauseln zwischen der Rekurrentin und der H.________, nicht nachgewiesenen Werkmängeln sowie nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen und daher nicht glaubhaft gemachten Drittverkaufspreisen. Das bestehende Missverhältnis hätten die beteiligten Gesellschaften bzw. ihre wirtschaftlich berechtigten Personen (Gebrüder S. und T.____) zweifelsohne auch erkennen können.