7.3.4 Letztlich sind an dieser Stelle auch die vorstehend unter E. 6.3.5 sowie 6.3.5.1 bis 6.3.5.6 gemachten Überlegungen zu berücksichtigen. Demnach sind die Transaktionen, die zwischen der Rekurrentin, der H.________ und der F.________ holding in Fitnessgeräten, Einrichtungen und Mietereinbauten einerseits sowie zwischen S.________ und der L.________ in Aktien I.________ andererseits, erfolgten, in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten.