Daraus lassen sich jedoch in keiner Art und Weise Werkmängel ableiten, die eine Entwertung des Mietereinbaus im hier behaupteten Umfang von Fr. 225'000.– per Ende 2013 belegen würden. Es lassen sich den Vorbringen und Unterlagen der Rekurrentin sodann auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte entnehmen, welche den für den Mietereinbau vereinbarten Kaufpreis von Fr. 550'000.–, bei einem für Versicherungszwecke angenommenen Schätzwert von Fr. Urteil A 2018 19 59 1,94 Mio. (Schreiben der Rekurrentin vom 11. Januar 2018, S. 4, erster Abschnitt in Beilage 12 der Rekursgegnerin), als erkennbar überhöht erscheinen lassen würden.