Aus den von der Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2018 an die Rekursgegnerin (Beilage 12 der Rekursgegnerin, S. 4, letztes Bullet) zitierten Beilagen G.1 bis G.9 (vgl. Beilage 12.7 der Rekursgegnerin) lassen sich zwar vereinzelte Beträge zu Reparaturkosten in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– im Zusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden entnehmen. Daraus lassen sich jedoch in keiner Art und Weise Werkmängel ableiten, die eine Entwertung des Mietereinbaus im hier behaupteten Umfang von Fr. 225'000.– per Ende 2013 belegen würden.