7.3.3 Für diese Sicht der Dinge spricht im Weiteren der Umstand, dass die von der Rekurrentin behaupteten Mängel an den Mietereinbauten in keiner Weise substanziiert werden. Aus den von der Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2018 an die Rekursgegnerin (Beilage 12 der Rekursgegnerin, S. 4, letztes Bullet) zitierten Beilagen G.1 bis G.9 (vgl. Beilage 12.7 der Rekursgegnerin) lassen sich zwar vereinzelte Beträge zu Reparaturkosten in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– im Zusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden entnehmen.