7.3.2 Halten bereits die Vertragswerke der Rekurrentin und der H.________ vom November und Dezember 2010 einem Drittvergleich nicht stand, muss das auch für die darauf abgestützte Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 gelten. Der darin erklärte Verzicht der Rekurrentin auf die ihr zustehende Restzahlung von Fr. 225'000.– ist nämlich eine direkte Folge des von ihr im Dezember 2010 übernommenen finanziellen Risikos, welches sie, wie dargelegt, mit einer von ihr unabhängigen Gesellschaft nicht eingegangen wäre.