In weiteren Vertragsklauseln verzichtete die Rekurrentin auf die im Kaufvertrag vom November 2010 festgelegte Restzahlung von Fr. 225'000.– und die H.________ im Gegenzug auf die Ausübung des ihr im Dezember 2010 von der Rekurrentin gewährten Verkaufsrechts. Zur Begründung des Vorgangs wurde festgehalten, dass der Mietereinbau wesentliche Bauschäden aufweise, welche bei Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen seien. Ausserdem sei die Rekurrentin in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, weshalb sie nicht in der Lage sei, der H.________ Fr. 325'000.– zu bezahlen (Beilage 5.7 Ziffer 5 und 7 der Rekursgegnerin).