7.3 7.3.1 Am 6. Dezember 2013 trafen die Rekurrentin und die H.________ eine Vereinbarung, die sich auf die zuvor beschriebenen Klauseln der Vertragswerke vom November und Dezember 2010 abstützte. Demzufolge stellten die Parteien zunächst fest, dass die H.________ inzwischen Zahlungen in der Höhe von Fr. 325'000.– geleistet habe und dass die H.________ von ihrem Verkaufsrecht Gebrauch machen wolle (Beilage 5.7 Ziffer 4 und 5 der Rekursgegnerin). In weiteren Vertragsklauseln verzichtete die Rekurrentin auf die im Kaufvertrag vom November 2010 festgelegte Restzahlung von Fr. 225'000.– und die H._____