Bei dieser Sachlage ist eine Äquivalenz in den Vertragsstrafen, wie sie die Rekurrentin in diesen beiden Ausstiegsklausen für beide Parteien sehen will (Rekurs S. 11, 4./6. Abschnitt), nicht zu erkennen. Diese gehen viel mehr vollständig einseitig zulasten der Rekurrentin. Sie entsprechen daher in keiner Weise einer Regelung, wie sie unter unabhängigen Dritten geschlossen worden wäre. Der Ansicht der Rekurrentin, die vereinbarten Vertragsklauseln würden dem Drittvergleich standhalten (Rekurs S. 10, zweitletzter Abschnitt), kann daher nicht gefolgt werden. Urteil A 2018 19 58