In Kombination dieser beiden Rechte (Verkaufsrecht der H.________ und Rückkaufrecht der Rekurrentin) wurde es der H.________ folglich ermöglicht, sich risikofrei bis Ende Mai 2014 aus dem Erwerb der Mietereinbauten zurückziehen zu können, unter vollständiger Rückerstattung ihrer bisher an die Rekurrentin geleisteten Kaufpreiszahlungen, wogegen bis zu diesem Zeitpunkt das volle finanzielle Risiko betreffend den Mietereinbau weiterhin bei der Rekurrentin verblieb. Bei dieser Sachlage ist eine Äquivalenz in den Vertragsstrafen, wie sie die Rekurrentin in diesen beiden Ausstiegsklausen für beide Parteien sehen will (Rekurs S. 11, 4./6. Abschnitt), nicht zu erkennen.