Bei Ausübung dieses Rechts wäre die H.________ nämlich von der Bezahlung des in jenem Zeitpunkt noch zu leistenden Restkaufpreises befreit gewesen, wobei der Rücknahmepreis zu jedem Rücknahmezeitpunkt höher war als die von der H.________ bis dahin bezahlten Kaufpreisraten (vgl. Rücknahmepreise in Beilage 12.5 der Rekursgegnerin).