Im Gegenteil, es wurde dadurch das finanzielle Risiko für die Rekurrentin (nebst der zinslosen Kaufpreisfinanzierung) noch weiter erhöht, indem diese nachträglich verpflichtet wurde, den Mietereinbau bis rund dreieinhalb Jahren nach dessen Veräusserung unter voller Rückerstattung der bis dahin erhaltenen Kaufpreiszahlungen und ohne Berücksichtigung irgendeiner Amortisationsquote zurücknehmen zu müssen. Kommt hinzu, dass die Rekurrentin ihrerseits tatsächlich eine Vertragsstrafe zu gewärtigen hatte, wenn sie von ihrem Rückkaufsrecht gemäss Kaufvertrag vom November 2010 Gebrauch gemacht hätte. Bei Ausübung dieses Rechts wäre die H._____