Ein finanzielles Risiko im Sinne der von der Rekurrentin behaupteten Vertragsstrafe zulasten der H.________ konnte für diese im Zusammenhang mit der Einräumung dieses Verkaufsrechts folglich gar nie eintreten. Im Gegenteil, es wurde dadurch das finanzielle Risiko für die Rekurrentin (nebst der zinslosen Kaufpreisfinanzierung) noch weiter erhöht, indem diese nachträglich verpflichtet wurde, den Mietereinbau bis rund dreieinhalb Jahren nach dessen Veräusserung unter voller Rückerstattung der bis dahin erhaltenen Kaufpreiszahlungen und ohne Berücksichtigung irgendeiner Amortisationsquote zurücknehmen zu müssen.