7.2.4 Mit Blick auf das der H.________ im Dezember 2010 gewährte Verkaufsrecht ist bei genauer Betrachtung auch hier festzustellen, dass dieses dem Drittvergleich nicht standzuhalten vermag. Das Verkaufsrecht wurde der H.________ erst im Nachhinein zusätzlich eingeräumt, ohne dass sich für die Rekurrentin dazu eine Verpflichtung aus den vorgängig im November abgeschlossenen Verträgen (Kauf- und Abzahlungsvertrag) ergeben hätte. Sodann lässt sich die von der Rekurrentin behauptete Vertragsstrafe, die Urteil A 2018 19 57