Dabei wurde der Rücknahmepreis auf Fr. 450'000.– begrenzt. Für den Fall der Ausübung des Verkaufsrechts wurde weiter vereinbart, dass das von der H.________ ab 1. Januar 2014 in monatlichen Raten von Fr. 7'000.– abzuzahlende Restdarlehen von Fr. 225'000.– nicht zur Verrechnung gebracht werden könne, sondern vollumfänglich abzuschreiben sei (Beilage 5.6 Ziff. III.III der Rekursgegnerin).