7.2.2 Zudem gewährte die Rekurrentin der H.________ in Abänderung des Kaufvertrags vom November 2010 nachträglich mit Darlehens- und Rücknahmevertrag (datiert "im Dezember 2010") ein Verkaufsrecht am erworbenen Mietereinbau. Dieses berechtigte die H.________, den Mietereinbau bis Ende Mai 2014 in der Höhe des bis dahin geleisteten Kaufpreises an die Rekurrentin zurückzuverkaufen. Dabei wurde der Rücknahmepreis auf Fr. 450'000.– begrenzt.