Gewährleistungspflichten der Verkäuferin (Rekurrentin) wurden wegbedungen (Beilage 8.1 Ziff. II.II und II.V der Rekursgegnerin). Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises konnte die Rekurrentin den Einbau jederzeit zum Rücknahmepreise gemäss Abzahlungsvereinbarung zurückkaufen (Beilage 8.1 Ziff. II.III.2 der Rekursgegnerin).