Die Restzahlung von Fr. 225'000.– sollte erst ab dem 1. Januar 2014, also gut drei Jahre nach dem Ankauf der Mietereinbauten, in monatlichen Raten von Fr. 7'000.– folgen, endend am 31. August 2016, also gut fünfeinhalb Jahre nach dem Kauf des Mietereinbaus (Beilage 12.5 der Rekursgegnerin und Beilage 8.1 Ziffer II.III.1 der Rekursgegnerin). Eine Verzinsung des Kapitals wurde ausgeschlossen (Beilage 8.1 Ziff. II.III.1 der Rekursgegnerin). Die Mietereinbauten wurden von den Parteien als in gutem Zustand befunden und die Urteil A 2018 19 56