Im November 2010 verkaufte die Rekurrentin den Mietereinbau an die H.________ zum Preis von Fr. 550'000.–. Gemäss dem Kaufvertrag sollte die H.________ zur Bezahlung des Preises eine erste Rate von Fr. 325'000.– per Mitte Mai 2012, also rund anderthalb Jahre nach dem Ankauf der Mietereinbauten leisten (Beilage 8.1 Ziffer II.III.1 der Rekursgegnerin). Die Restzahlung von Fr. 225'000.– sollte erst ab dem 1. Januar 2014, also gut drei Jahre nach dem Ankauf der Mietereinbauten, in monatlichen Raten von Fr. 7'000.– folgen, endend am 31. August 2016, also gut fünfeinhalb Jahre nach dem Kauf des Mietereinbaus (Beilage 12.5 der Rekursgegnerin und Beilage 8.1 Ziffer II.III.1 der Rekursgegnerin).