aus folgendem Vertragswerk ab (Rekurs S. 10 unten und 11 oben): dem Kaufvertrag, datierend "im November 2010" (Beilage 8.1 der Rekursgegnerin), dem Abzahlungsvertrag, datierend ebenfalls "im November 2010" (Beilage 12.5 der Rekursgegnerin) und dem Darlehens- und Rücknahmevertrag, datierend "im Dezember 2010" (Beilage 5.6/8.8 der Rekursgegnerin). Der Ansicht der Rekurrentin könnte dann gefolgt werden, wenn den erwähnten Vereinbarungen Drittvergleichscharakter zukäme, mit anderen Worten angenommen werden darf, die Rekurrentin wäre diese auch mit jeder unabhängigen Drittpartei zu denselben Konditionen eingegangen. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.