Die Rekurrentin leitet die geschäftsmässige Begründetheit dieses Restkaufpreisverzichts gegenüber der H.________ aus folgendem Vertragswerk ab (Rekurs S. 10 unten und 11 oben): dem Kaufvertrag, datierend "im November 2010" (Beilage 8.1 der Rekursgegnerin), dem Abzahlungsvertrag, datierend ebenfalls "im November 2010" (Beilage 12.5 der Rekursgegnerin) und dem Darlehens- und Rücknahmevertrag, datierend "im Dezember 2010" (Beilage 5.6/8.8 der Rekursgegnerin).