7.2 Mit Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 kamen die Rekurrentin und die H.________ überein, dass die Rekurrentin infolge wesentlicher Bauschäden am Mietereinbau auf die noch ausstehende Kaufpreisforderung von Fr. 225'000.– verzichtet und die H.________ im Gegenzug von der Ausübung des Rechts auf Rückübertragung des erworbenen Mietereinbaus Abstand nimmt (Vereinbarung in Beilage 5.7 der Rekursgegnerin).